Brauchtumsfeuer, worauf ist zu achten?

Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt werden. Als solche Feuer gelten:
Osterfeuer am Karsamstag (30. März 2013): das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig.
Sonnwendfeuer (21. Juni 2013): sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, so ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag (22. Juni 2013) zulässig.
Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können (diese Feuer sind bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen!).

Mindestabstände:
– zu Gebäuden mind. 50 Meter
– zu öffentlichen Verkehrsflächen mind. 50 Meter
– zu Energieerzeugungs und -verteilungsanlagen (Kraftwerke, Trafos u. Freileitungen) mind. 100 Meter
– zu Wäldern u. Baumbeständen (Baumbestand = 3 Bäume) mind. 40 Meter

Vorsicht!
Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) verbrannt werden.
Die Verbrennung dieser Materialien oder das Entzünden von Feuern
außerhalb der vorgesehenen Brauchtumstage wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,–, bestraft!

Im Anhang finden Sie den gesamten Erlass der Stmk. Landesregierung.